Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates durch den Bundestag gemäß Art. 77 Abs. 4 GG 21.11.2013

Gesetzliche Grundlage (Art. 77 Abs. 4 GG)

Wird der Einspruch [des Bundesrates gemäß Art. 77 Abs. 3 GG] mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Überprüfung der Wirksamkeit

Bitte geben Sie in die folgenden Felder die konkreten Stimmzahlen an, die überprüft werden sollen und klicken Sie auf „überprüfen“.

Gesetzliche Stimm- und Mitgliederzahlen

Zahl der gesetzlichen Stimmen des Bundesrates:
Gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages:

Die voreingetragenen Werte entsprechen dem Stand vom 21.11.2013.

Zahl der Stimmen im Bundesrat bei Abstimmung über den Einspruch

Ja-Stimmen:

Zahl der Stimmen im Bundestag bei Abstimmung über die Zurückweisung

Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen:
davon Ja-Stimmen:

Ergebnis

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